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Reisekrankenversicherung PKV

Die Leistungen der PKV Reisekrankenversicherungen

  • im europäischen Ausland
    • bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt: dem deutschen Inland vergleichbarer Versicherungsschutz 
  • außerhalb Europas
    • zumeist einmonatiger und zuweilen dreimonatiger Versicherungsschutz der privaten Krankenkasse
    • längere Leistungsdauer: bei fehlender Transportfähigkeit
  • bei längeren Auslandsaufenthalt: Klärung der Weiterversicherung (eventuell mit Prämienzuschlag) 

Der Nutzen einer zusätzlichen Auslandsreiseversicherung

  • Sicherstellung von Notfallbehandlung und Rücktransport aus dem Ausland
  • Vermeidung eines Selbstbehaltes in der privaten Krankenkasse
  • Sicherung der jährlichen Beitragsrückerstattung

Ausgestaltung der Auslandsreiseversicherung

  • Rücktransport
    • bereits dann, wenn „sinnvoll“ (nicht erst dann, wenn „notwendig“ zur Lebensrettung)
    • bei Überschreiten einer bestimmten stationären Behandlungsdauer
    • falls die Behandlungskosten im Ausland die Rückreisekosten übersteigen
  • möglichst geringe Leistungsausschlüsse
    • Krieg, innere Unruhen, Epidemien
    • chronische Krankheiten
    • psychische Erkrankungen
    • Betreuung minderjähriger Kinder (bei stationärer Behandlung) 
    • Rückreisefinanzierung (bei Erkrankungen von Begleitpersonen)

Delegierung von Mitarbeitern in das Ausland

  • ggf. Abschluss einer Gruppenversicherung

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Die Bedingungen einer Reisekrankenversicherung, die eine PKV ergänzt, sollten genau geprüft werden. Versicherungsleistungen und Versicherungsprämien können mit einem Tarifrechner exakt miteinander verglichen werden. Über den blauen Button „Zum Versicherungsvergleich“ gelangen Sie zu unserem Tarifrechner, mit dem Sie die günstigste Versicherung auswählen können.

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Auch als Ergänzung zu einer privaten Krankenversicherung kann eine Reisekrankenversicherung sinnvoll sein.

Die Leistungen der PKV im Ausland

Anders als die gesetzliche Krankenversicherung bietet die Reisekrankenversicherung PKV in allen Ländern Europas grundsätzlich denselben Versicherungsschutz wie innerhalb Deutschlands, wenn es sich um einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt handelt. Außerhalb Europas gewährleisten die Reisekrankenversicherungen PKV dagegen zumeist nur einen einmonatigen und zuweilen auch dreimonatigen Versicherungsschutz. Nach Verstreichen dieser Frist werden die Kosten durch die PKV Reise Krankenversicherung dann weiterhin übernommen, wenn die Transportfähigkeit des im Ausland befindlichen Versicherten nicht gegeben ist. Vor längeren Auslandsaufenthalten sollte mit der privaten Krankenkasse geklärt werden, inwieweit die Reise Krankenversicherung PKV weiterhin Leistungen (eventuell auch nur gegen einen Prämienzuschlag) übernimmt.

Der Nutzen einer zusätzlichen Auslandsreiseversicherung

Eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung zu einer PKV Reisekrankenversicherung gewährleistet jedenfalls eine Notfallbehandlung und stellt im Regelfall den Rücktransport aus dem Ausland sicher. Zudem verhindert die Auslandskrankenversicherung zu einem meist überschaubaren Versicherungsbeitrag die Zahlung eines für die private Krankenversicherung vereinbarten Selbstbehaltes und sichert auch die jährliche Beitragsrückerstattung aus der privaten Krankenkasse. Die Regelung zum Rücktransport sollte allerdings nicht auf „Notwendigkeit“ abstellen, die regelmäßig nur dann vorliegt, wenn das Leben des Versicherten nicht anders als durch Rücktransport gerettet werden kann. Vielmehr ist eine Auslandskrankenversicherung vorzuziehen, die bereits einen „sinnvollen“ Rücktransport vornimmt oder bei einer bestimmten voraussichtlichen stationären Behandlungsdauer im Ausland (z. B. fünf oder vierzehn Tage) oder bei im Ausland über den Rücktransportkosten liegenden Behandlungskosten einen Rücktransport vornimmt. Zudem sollte eine Reisekrankenversicherung gewählt werden, die möglichst geringe Leistungsausschlüsse aufweist. So sind Versicherungen verfügbar, die keine Ausschlüsse aufgrund von inneren Unruhen, Krankheiten oder Epidemien vorsehen. Gerade vor dem Hintergrund der innenpolitischen Lage z. B. im arabischen Raum kommt diesen Klauseln zunehmende Bedeutung zu. Von einigen Auslandsreiseversicherungen werden die Behandlungskosten für chronische oder psychische Krankheiten gänzlich ausgeschlossen, während andere Versicherungen zumindest einen Schutz bei akuten Schüben chronischer Erkrankungen sicherstellen oder eine Erstbehandlung psychischer Krankheiten gewähren. Auf Familienreisen decken gute Reisekrankenversicherungen bei stationären Aufenthalten minderjähriger Kinder die Krankenhausunterbringung einer Begleitperson (manchmal auch explizit eines Erziehungsberechtigten) ab. Bei Unfallverletzung oder Erkrankung einer Begleitperson wird zudem bei diesen Reisekrankenversicherungen die Rückreise der Minderjährigen finanziert und organisiert. Zu beachten sind außerdem unterschiedliche Altersgrenzen: Einige Versicherer legen hinsichtlich der Betreuung Minderjähriger eine Altersgrenze von 12 Jahren fest, während andere eine Betreuung bis zu einem Alter von 15 oder 18 Jahren vornehmen und bei anderen wiederum keinerlei Betreuungsregelung vorgesehen ist. Im Fall von vorübergehenden Delegierungen in das Ausland kann der Abschluss einer Gruppenversicherung für alle in das Ausland wechselnden Mitarbeiter eines Unternehmens zweckmäßig sein.

Häufig Gestellte Fragen

Krankenversicherung für Reisen: Ja oder Nein?

Eine Reisekrankenversicherung ist generell sehr zu empfehlen, da man im Ausland nur teilweise durch die gesetzliche Krankenversicherung versichert ist. In den sogenannten Schengen-Staaten (europäisches Ausland), werden die Kosten zwar im Krankheitsfall von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen, reist man allerdings in Länder wie beispielsweise Ägypten oder Tunesien, dann ist man im Krankheitsfall überhaupt nicht versichert.

Welche Kosten werden von der Reisekrankenversicherung getragen?

Das variiert von Anbieter zu Anbieter. Man sollte sich auf jeden Fall im Vorhinein erkundigen, welche Kosten übernommen werden. In der Regel beinhaltet die Reisekrankenversicherung stationäre und ambulante Behandlungen, Verband- und Arzneimittel, bis hin zum Rettungsflug und Rücktransport nach Hause bei Lebensbedrohlichen Erkrankungen.

Welche Kosten werden nicht übernommen?

Nicht übernommen werden in der Regel Behandlungen in Verbindung mit Vorerkrankungen, Behandlungen von geistigen und seelischen Störungen, Behandlungen in Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung, sowie vorsätzlich herbeigeführte Erkrankung, beispielsweise aufgrund von Drogenkonsum. Aber auch hier gilt: Es variiert von Anbieter zu Anbieter welche Kosten übernommen werden und welche nicht.

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